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Schwerbehinderung

Antragstellung

Ein Antrag

  • auf erstmalige Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen sowie auf Ausstellung eines Ausweises oder
  • auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender Behinderungen oder Hinzutreten neuer Behinderungen

kann beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) online oder per Post gestellt werden. Bitte lesen Sie vor einer Antragstellung zun?chst die sehr hilfreichen Tipps des ZFBS Bayreuth | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) dazu.

Das Antragsformular auf der Webseite des ZBFS (externer Link, ?ffnet neues Fenster) k?nnen Sie entweder online ausfüllen oder als PDF-Dokument herunterladen. 

Einen sehr hilfreichen Ratgeber hierzu hat Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn Anfang 2018 in 1. Auflage ver?ffentlicht: ? Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“. Der Ratgeber ist als PDF-Datei erh?tlich, Voraussetzung ist der Abschluss eines Newsletter-Abonnements auf der Homepage von Jürgen Sauerborn, unter https://schwerbehinderung-gdb.de (externer Link, ?ffnet neues Fenster)

Merkzeichen

In einen Schwerbehindertenausweis k?nnen sogenannte Merkzeichen eingetragen werden, die dem Nachweis für besondere Beeintr?chtigungen dienen: Informationen zu Merkzeichen auf der Webseite des ZBFS (externer Link, ?ffnet neues Fenster)

?rztliche Begutachtung – VersMedV

Die ?rztliche Begutachtung erfolgt auf Basis der Versorgungsmedizin-Verordnung, kurz: VersMedV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September 2024 die VersMedV als Broschüre (externer Link, ?ffnet neues Fenster) herausgegeben.

Anzeige einer Schwerbehinderung

Um eine (neu aufgetretene) Schwerbehinderung bei der Personalabteilung der Universit?t Regensburg mitzuteilen, nutzen Sie bitte das Formular ?Pers?nliche Angaben – Mitteilung von ?nderungen“ | PDF (externer Link, ?ffnet neues Fenster).

Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, k?nnen auf ihren Antrag hin schwerbehinderten Personen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 186 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten k?nnen.

Ein Antrag auf Gleichstellung ist bei der Bundesagentur für Arbeit (externer Link, ?ffnet neues Fenster) telefonisch unter 0800-4-55-55-00 gebührenfrei zu stellen. Nach Erfassung der Grunddaten wird ein aktuelles Antragsformular von dort zugesandt.

Bei der Begutachtung von Gleichstellungsantr?gen gelten die fachlichen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 2 SGB IX | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) und zu § 68 SGB IX | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) (=§ 151 SGB IX seit 01.01.2018).

Nachteilsausgleiche

Wochenarbeitszeit für schwerbehinderte Besch?ftigte

  • Für in Vollzeit besch?ftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gilt eine w?chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und 00 Minuten. Demgegenüber gelten für nicht behinderte Besch?ftigte 40 Stunden und 6 Minuten.
  • Für in Teilzeit besch?ftigte Schwerbehinderte berechnet sich die individuelle Arbeitszeit jedoch auf der Grundlage von 40 Stunden und 6 Minuten.
  • Bitte beachten Sie: Im Jahr 2023 hat sich der Freistaat Bayern mit ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion auf landesbezirklicher Ebene darauf verst?ndigt, im Rahmen einer au?ertariflichen Ma?nahme ab 01.11.2023 auf die Einarbeitung der 40,0 Stunden übersteigenden Arbeitszeit zu verzichten. Das bedeutet, dass Vollzeitbesch?ftigte an der Universit?t Regensburg ab 1. November 2023 eine w?chentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden erbringen müssen.

Teilzeit- und Mehrarbeit

  • Schwerbehinderte haben gem. § 164 Abs 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Gem. § 207 SGB IX werden sie auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. {web_name}e Regelungen finden sich auch in den Teilhaberichtlinien (Punkt 4.8. und Punkt 6.5).
  • Au?erdem kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrpersonen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, auf deren Antrag von der Hochschule erm??igt werden. Siehe § 6 derAusführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG)

Weiterführende Links

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