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Einstellung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber sind verpflichtet, auf wenigstens 5 % aller Arbeitspl?tze schwerbehinderte Menschen zu besch?ftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Wenn diese Quote nicht erreicht wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 Abs. 1 SGB IX).

Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

Bei Stellenbesetzungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten darüber, wie mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen umzugehen ist. Um Missverst?ndnisse und Stolpersteine im Verfahren zu vermeiden, beachten Sie bitte folgenden Leitfaden. Er gilt im Prozess der Stellenbesetzung sowohl für schwerbehinderte Menschen als auch für Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. 

Leitfaden zum Umgang mit Bewerbungen schwerbehinderter Menschen | PDF (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)

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