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Datenschutz u. Verschwiegenheit

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

Einsichtnahme, Vorlage und Auskunft in Bezug auf personenbezogene Daten der Beamten und Arbeitnehmer richten sich nach den entsprechenden gesetzlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen.

Auskünfte und Akteneinsicht dürfen nur gew?hrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, keine besonderen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, das ?ffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. ?ber erteilte Auskünfte in wichtigen Angelegenheiten ist ein Aktenvermerk zu fertigen.


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  1. Universit?t