Gem. Art. 45 Abs. 3 DSGVO kann die EU-Kommission für Drittl?nder sog. Angemessenheitsbeschlüsse fassen. Das Bestehen eines Angemessenheitsbeschlusses bedeutet, dass personenbezogene Daten in diesem Drittland einen mit dem Europ?ischen Datenschutzrecht vergleichbaren ad?quaten Schutz genie?en. Aufgrund des festgestellten angemessenen Schutzniveaus ist daher ein rechtssicherer Datenaustausch - unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der DSGVO - grunds?tzlich m?glich.
Für welche L?nder die EU-Kommission bereits Angemessenheitsbeschlüsse erlassen hat k?nnen Sie der folgenden Liste entnehmen:
Adequacy Decision of the European Commission (externer Link, ?ffnet neues Fenster)
